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§ 53 PatG
Patentgesetz
Bundesrecht

Dritter Abschnitt – Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt

Titel: Patentgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: PatG
Gliederungs-Nr.: 420-1
Normtyp: Gesetz

§ 53 PatG – Keine Anordnung der Geheimhaltung

(1) Wird dem Anmelder innerhalb von vier Monaten seit der Anmeldung der Erfindung beim Deutschen Patent- und Markenamt keine Anordnung nach § 50 Abs. 1 zugestellt, so können der Anmelder und jeder andere, der von der Erfindung Kenntnis hat, sofern sie im Zweifel darüber sind, ob die Geheimhaltung der Erfindung erforderlich ist (§ 93 des Strafgesetzbuches), davon ausgehen, dass die Erfindung nicht der Geheimhaltung bedarf.

(2) Kann die Prüfung, ob jede Veröffentlichung gemäß § 50 Abs. 1 zu unterbleiben hat, nicht innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist abgeschlossen werden, so kann das Deutsche Patent- und Markenamt diese Frist durch eine Mitteilung, die dem Anmelder innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist zuzustellen ist, um höchstens zwei Monate verlängern.

Zu § 53: Geändert durch G vom 10. 8. 2021 (BGBl I S. 3490).