§ 51 PatG
Patentgesetz
Patentgesetz
Bundesrecht
Dritter Abschnitt – Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt
§ 51 PatG – Akteneinsicht bei Staatsgeheimnis
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat der zuständigen obersten Bundesbehörde zur Prüfung der Frage, ob jede Veröffentlichung gemäß § 50 Abs. 1 zu unterbleiben hat oder ob eine gemäß § 50 Abs. 1 ergangene Anordnung aufzuheben ist, Einsicht in die Akten zu gewähren.
Zu § 51: Geändert durch G vom 10. 8. 2021 (BGBl I S. 3490).