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§ 2 PatG
Patentgesetz
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Das Patent

Titel: Patentgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: PatG
Gliederungs-Nr.: 420-1
Normtyp: Gesetz

§ 2 PatG – Nicht patentfähige Erfindungen

(1) Für Erfindungen, deren gewerbliche Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde, werden keine Patente erteilt; ein solcher Verstoß kann nicht allein aus der Tatsache hergeleitet werden, dass die Verwertung durch Gesetz oder Verwaltungsvorschrift verboten ist.

(2) 1Insbesondere werden Patente nicht erteilt für

  1. 1.
    Verfahren zum Klonen von menschlichen Lebewesen;
  2. 2.
    Verfahren zur Veränderung der genetischen Identität der Keimbahn des menschlichen Lebewesens;
  3. 3.
    die Verwendung von menschlichen Embryonen zu industriellen oder kommerziellen Zwecken;
  4. 4.
    Verfahren zur Veränderung der genetischen Identität von Tieren, die geeignet sind, Leiden dieser Tiere ohne wesentlichen medizinischen Nutzen für den Menschen oder das Tier zu verursachen, sowie die mit Hilfe solcher Verfahren erzeugten Tiere.

2Bei der Anwendung der Nummern 1 bis 3 sind die entsprechenden Vorschriften des Embryonenschutzgesetzes maßgeblich.

Zu § 2: Neugefasst durch G vom 21. 1. 2005 (BGBl I S. 146), geändert durch G vom 24. 8. 2007 (BGBl I S. 2166) in Verb. mit Bek. vom 19. 2. 2008 (BGBl I S. 254).