§ 141 PatG
Patentgesetz
Patentgesetz
Bundesrecht
Neunter Abschnitt – Rechtsverletzungen
§ 141 PatG – Verjährung
1Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Patentrechts finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. 2Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
Zu § 141: Neugefasst durch G vom 26. 11. 2001 (BGBl I S. 3138).