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§ 122a PatG
Patentgesetz
Bundesrecht

Sechster Abschnitt – Verfahren vor dem Bundesgerichtshof → 4. – Gemeinsame Verfahrensvorschriften

Titel: Patentgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: PatG
Gliederungs-Nr.: 420-1
Normtyp: Gesetz

§ 122a PatG – Fortführung des Verfahrens

1Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. 2Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt. 3§ 321a Abs. 2 bis 5 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.

Zu § 122a: Eingefügt durch G vom 21. 6. 2006 (BGBl I S. 1318).