§ 117 PatG
Patentgesetz
Patentgesetz
Bundesrecht
Sechster Abschnitt – Verfahren vor dem Bundesgerichtshof → 2. – Berufungsverfahren
§ 117 PatG – Prüfungsumfang, Zulassung neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel
1Auf den Prüfungsumfang des Berufungsgerichts, die verspätet vorgebrachten, die zurückgewiesenen und die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sind die §§ 529, 530 und 531 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. 2Dabei tritt an die Stelle des § 520 der Zivilprozessordnung der § 112.
Zu § 117: Neugefasst durch G vom 31. 7. 2009 (BGBl I S. 2521).