Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 117 PatG
Patentgesetz
Bundesrecht

Sechster Abschnitt – Verfahren vor dem Bundesgerichtshof → 2. – Berufungsverfahren

Titel: Patentgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: PatG
Gliederungs-Nr.: 420-1
Normtyp: Gesetz

§ 117 PatG – Prüfungsumfang, Zulassung neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel

1Auf den Prüfungsumfang des Berufungsgerichts, die verspätet vorgebrachten, die zurückgewiesenen und die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sind die §§ 529, 530 und 531 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. 2Dabei tritt an die Stelle des § 520 der Zivilprozessordnung der § 112.

Zu § 117: Neugefasst durch G vom 31. 7. 2009 (BGBl I S. 2521).