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§ 107 PatG
Patentgesetz
Bundesrecht

Sechster Abschnitt – Verfahren vor dem Bundesgerichtshof → 1. – Rechtsbeschwerdeverfahren

Titel: Patentgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: PatG
Gliederungs-Nr.: 420-1
Normtyp: Gesetz

§ 107 PatG – Entscheidung des Gerichts

(1) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss; sie kann ohne mündliche Verhandlung getroffen werden.

(2) Der Bundesgerichtshof ist bei seiner Entscheidung an die in dem angefochtenen Beschluss getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in Bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Rechtsbeschwerdegründe vorgebracht sind.

(3) Die Entscheidung ist zu begründen und den Beteiligten von Amts wegen zuzustellen.