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Anlage 1 PassV - Übersicht über die zu zertifizierenden Systemkomponenten

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (Passverordnung - PassV)
Amtliche Abkürzung
PassV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
210-5-12

(zu § 2 Absatz 1)

(Fundstelle: BGBl. I 2010, S. 1456)

Nr. Bezeichnung der Systemkomponente Verpflichtung/Option
1 Chip auf der Passkartendatenseite Verpflichtung für den Passhersteller
2 Hardware zur Erfassung und Echtheitsbewertung von FingerabdrückenVerpflichtung für die Anbieter dieser Geräte

Verpflichtung für den Passhersteller

Verpflichtung für die Passbehörden
3 Software zur Erfassung, Echtheitsbewertung und Qualitätssicherung des Lichtbilds und der FingerabdrückeVerpflichtung für den Passhersteller

Verpflichtung für die Passbehörden

Verpflichtung für die Anbieter dieser Software
4 Erfassungsstation zur Fertigung des LichtbildesVerpflichtung für die Passbehörden, die das Lichtbild gemäß § 9 selbst fertigen oder für Dienstleister, die Lichtbildaufnahmegeräte im Sinne des § 4 Absatz 2 Nummer 2 verwenden.

Verpflichtung für die Anbieter dieser Geräte
5 Modul für die Datenübermittlung von der Passbehörde an den PassherstellerVerpflichtung für den Passhersteller

Verpflichtung für die Passbehörden
6 Modul zur Sicherung der Authentizität und Vertraulichkeit der AntragsdatenVerpflichtung für den Passhersteller

Verpflichtung für die Passbehörden
7 Hard- und Software zum Betrieb der CloudVerpflichtung für den Cloudanbieter
8 Software zur Verschlüsselung und Übertragung der Lichtbilder von Dienstleistern an die CloudVerpflichtung für die Softwarehersteller