Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 4 PassV
Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (Passverordnung - PassV)
Bundesrecht

Kapitel 1 – Passmuster; Ausgabe und Versand des Passes

Titel: Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (Passverordnung - PassV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: PassV
Gliederungs-Nr.: 210-5-12
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 4 PassV – Lichtbild

Bei der Beantragung eines Passes ist vom Passbewerber ein aktuelles Lichtbild in der Größe von 45 Millimeter x 35 Millimeter im Hochformat und ohne Rand vorzulegen. Das Lichtbild muss die Person in einer Frontalaufnahme, ohne Kopfbedeckung und ohne Bedeckung der Augen zeigen. Im Übrigen muss das Lichtbild den Anforderungen der Anlage 8 entsprechen. Die Passbehörde kann vom Gebot der fehlenden Kopfbedeckung insbesondere aus religiösen Gründen, von den übrigen Anforderungen aus medizinischen Gründen, die nicht nur vorübergehender Art sind, Ausnahmen zulassen. Weitere zulässige Abweichungen bei Lichtbildern von Kindern regelt Anlage 8.