§ 3 PassG
Passgesetz (PassG)
Passgesetz (PassG)
Bundesrecht
Erster Abschnitt – Passvorschriften
§ 3 PassG – Grenzübertritt
Das Überschreiten der Auslandsgrenze ist nur an zugelassenen Grenzübergangsstellen und innerhalb der festgesetzten Verkehrsstunden zulässig, sofern nicht auf Grund anderer Rechtsvorschriften oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen Ausnahmen zugelassen sind.