Gesetze

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§ 27 PassG
Passgesetz (PassG)
Bundesrecht

Dritter Abschnitt – Schlussvorschriften

Titel: Passgesetz (PassG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: PassG
Gliederungs-Nr.: 210-5
Normtyp: Gesetz

§ 27 PassG – Allgemeine Verwaltungsvorschriften

Das Auswärtige Amt erlässt im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat allgemeine Verwaltungsvorschriften über das Ausstellen amtlicher Pässe.