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§ 24 PassG
Passgesetz (PassG)
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Straf- und Bußgeldvorschriften

Titel: Passgesetz (PassG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: PassG
Gliederungs-Nr.: 210-5
Normtyp: Gesetz

§ 24 PassG – Straftaten

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes

  1. 1.

    aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes über eine Auslandsgrenze ausreist, obwohl ihm ein Pass versagt oder vollziehbar entzogen worden ist oder gegen ihn eine vollziehbare Anordnung nach § 7 Absatz 2 dieses Gesetzes oder nach § 6 Absatz 7 des Personalausweisgesetzes ergangen ist oder

  2. 2.

    aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes über eine Auslandsgrenze ausreist, obwohl ihm von einer für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständigen Behörde nach § 10 Absatz 1 Satz 2 oder 3 die Ausreise untersagt worden ist.

(2) Der Versuch ist strafbar.