Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 12 PassG
Passgesetz (PassG)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Passvorschriften

Titel: Passgesetz (PassG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: PassG
Gliederungs-Nr.: 210-5
Normtyp: Gesetz

§ 12 PassG – Einziehung

(1) 1Ein nach § 11 ungültiger Pass oder Passersatz kann eingezogen werden. 2Die Einziehung ist schriftlich zu bestätigen.

(2) Besitzt jemand unbefugt mehrere Pässe, so sind sie bis auf einen Pass einzuziehen.

(3) Von der Einziehung kann abgesehen werden, wenn der Mangel, der sie rechtfertigt, geheilt oder fortgefallen ist.