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§ 7 PartGG
Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe (Partnerschaftsgesellschaftsgesetz - PartGG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe (Partnerschaftsgesellschaftsgesetz - PartGG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: PartGG
Gliederungs-Nr.: 4127-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 PartGG – Wirksamkeit im Verhältnis zu Dritten; rechtliche Selbstständigkeit; Vertretung

(1) Die Partnerschaft wird im Verhältnis zu Dritten mit ihrer Eintragung in das Partnerschaftsregister wirksam.

(2) Auf die Vertretung der Partnerschaft sind die Vorschriften des § 124 Absatz 1 und 2 sowie § 124 Absatz 4, 5 und 6 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden.

(3) Für die Angabe auf Geschäftsbriefen der Partnerschaft ist § 125 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass bei einer Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung auch der von dieser gewählte Namenszusatz im Sinne des § 8 Absatz 4 Satz 3 anzugeben ist.

Zu § 7: Geändert durch G vom 22. 6. 1998 (BGBl I S. 1474), 19. 12. 2000 (BGBl I S. 1757), 10. 12. 2001 (BGBl I S. 3422), 15. 7. 2013 (BGBl I S. 2386), 7. 7. 2021 (BGBl I S. 2363) (1. 8. 2022) und 10. 8. 2021 (BGBl I S. 3436) (1. 1. 2024).