Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 6 PartG
Gesetz über die politischen Parteien (Parteiengesetz)
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Innere Ordnung

Titel: Gesetz über die politischen Parteien (Parteiengesetz)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: PartG
Gliederungs-Nr.: 112-1
Normtyp: Gesetz

§ 6 PartG – Satzung und Programm

(1) 1Die Partei muss eine schriftliche Satzung und ein schriftliches Programm haben. 2Die Gebietsverbände regeln ihre Angelegenheiten durch eigene Satzungen, soweit die Satzung des jeweils nächsthöheren Gebietsverbandes hierüber keine Vorschriften enthält.

(2) Die Satzungen müssen Bestimmungen enthalten über

  1. 1.
    Namen sowie Kurzbezeichnung, sofern eine solche verwandt wird, Sitz und Tätigkeitsgebiet der Partei,
  2. 2.
    Aufnahme und Austritt der Mitglieder,
  3. 3.
    Rechte und Pflichten der Mitglieder,
  4. 4.
    zulässige Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder und ihren Ausschluss (§ 10 Abs. 3 bis 5),
  5. 5.
    zulässige Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände,
  6. 6.
    allgemeine Gliederung der Partei,
  7. 7.
    Zusammensetzung und Befugnisse des Vorstandes und der übrigen Organe,
  8. 8.
    der Beschlussfassung durch die Mitglieder- und Vertreterversammlungen nach § 9 vorbehaltene Angelegenheiten,
  9. 9.
    Voraussetzung, Form und Frist der Einberufung der Mitglieder- und Vertreterversammlungen sowie Beurkundung der Beschlüsse,
  10. 10.
    Gebietsverbände und Organe, die zur Einreichung (Unterzeichnung) von Wahlvorschlägen für Wahlen zu Volksvertretungen befugt sind, soweit hierüber keine gesetzlichen Vorschriften bestehen,
  11. 11.
    eine Urabstimmung der Mitglieder und das Verfahren, wenn der Parteitag die Auflösung der Partei oder des Gebietsverbandes oder die Verschmelzung mit anderen Parteien nach § 9 Abs. 3 beschlossen hat. Der Beschluss gilt nach dem Ergebnis der Urabstimmung als bestätigt, geändert oder aufgehoben,
  12. 12.
    Form und Inhalt einer Finanzordnung, die den Vorschriften des Fünften Abschnittes dieses Gesetzes genügt.

(3) 1Der Vorstand hat dem Bundeswahlleiter

  1. 1.
    Satzung und Programm der Partei,
  2. 2.
    Namen der Vorstandsmitglieder der Partei und der Landesverbände mit Angabe ihrer Funktionen,
  3. 3.
    Auflösung der Partei oder eines Landesverbandes

mitzuteilen. 2Änderungen zu Satz 1 Nr. 1 und 2 sind bis zum 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres anzuzeigen. 3Die Unterlagen können beim Bundeswahlleiter von jedermann eingesehen werden. 4Abschriften dieser Unterlagen sind auf Anforderung gebührenfrei zu erteilen.

(4) Bei Parteien, deren Organisation sich auf das Gebiet eines Landes beschränkt (Landesparteien), gelten die in diesem Gesetz für die Partei getroffenen Regelungen für den Landesverband.