Gesetze

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§ 36 PartG
Gesetz über die politischen Parteien (Parteiengesetz)
Bundesrecht

Siebenter Abschnitt – Vollzug des Verbots verfassungswidriger Parteien

Titel: Gesetz über die politischen Parteien (Parteiengesetz)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: PartG
Gliederungs-Nr.: 112-1
Normtyp: Gesetz

§ 36 PartG

(Anwendung steuerrechtlicher Vorschriften)