§ 31e PartG
Gesetz über die politischen Parteien (Parteiengesetz)
Gesetz über die politischen Parteien (Parteiengesetz)
Bundesrecht
Sechster Abschnitt – Verfahren bei unrichtigen Rechenschaftsberichten sowie Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 31e PartG – Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1.
entgegen § 27a Absatz 1 Satz 1 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder
- 2.
entgegen § 27a Absatz 1 Satz 2 eine Werbemaßnahme nicht oder nicht rechtzeitig unterlässt.
(2) 1Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden. 2§ 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Bundestagspräsident.
Zu § 31e: Eingefügt durch G vom 27. 2. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 70) (5. 3. 2024).