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§ 31 PartG
Gesetz über die politischen Parteien (Parteiengesetz)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Rechenschaftslegung

Titel: Gesetz über die politischen Parteien (Parteiengesetz)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: PartG
Gliederungs-Nr.: 112-1
Normtyp: Gesetz

§ 31 PartG – Prüfer

(1) Ein Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer darf nicht Prüfer sein, wenn er

  1. 1.

    ein Amt oder eine Funktion in der Partei oder für die Partei ausübt, oder in den letzten drei Jahren ausgeübt hat;

  2. 2.

    bei der Führung der Bücher oder der Aufstellung des zu prüfenden Rechenschaftsberichts über die Prüfungstätigkeit hinaus mitgewirkt hat;

  3. 3.

    gesetzlicher Vertreter, Arbeitnehmer, Mitglied des Aufsichtsrats oder Gesellschafter einer juristischen oder natürlichen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder Inhaber eines Unternehmens ist, sofern die juristische oder natürliche Person, die rechtsfähige Personengesellschaft oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder das Einzelunternehmen nach Nummer 2 nicht Prüfer der Partei sein darf;

  4. 4.

    bei der Prüfung eine Person beschäftigt, die nach Nummer 1 bis 3 nicht Prüfer sein darf.

(2) Eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder Buchprüfungsgesellschaft darf nicht Prüfer sein, wenn

  1. 1.

    sie nach Absatz 1 Nr. 3 als Gesellschafter einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder nach Absatz 1 Nr. 2 oder 4 nicht Prüfer sein darf;

  2. 2.

    einer ihrer gesetzlichen Vertreter oder einer ihrer Gesellschafter nach Absatz 1 Nr. 2 oder 3 nicht Prüfer sein darf.

(3) 1Die Prüfer, ihre Gehilfen und die bei der Prüfung mitwirkenden gesetzlichen Vertreter einer Prüfungsgesellschaft sind zu gewissenhafter und unparteiischer Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Verschwiegenheit verpflichtet. 2§ 323 des Handelsgesetzbuchs gilt entsprechend.

Zu § 31: Neugefasst durch G vom 28. 6. 2002 (BGBl I S. 2268), geändert durch G vom 22. 12. 2004 (BGBl I S. 3673) und 10. 8. 2021 (BGBl I S. 3436) (1. 1. 2024).