Gesetze

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§ 22 PartG
Gesetz über die politischen Parteien (Parteiengesetz)
Bundesrecht

Vierter Abschnitt – Staatliche Finanzierung

Titel: Gesetz über die politischen Parteien (Parteiengesetz)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: PartG
Gliederungs-Nr.: 112-1
Normtyp: Gesetz

§ 22 PartG – Parteiinterner Finanzausgleich

Die Bundesverbände der Parteien haben für einen angemessenen Finanzausgleich für ihre Landesverbände Sorge zu tragen.