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§ 16 PartG
Gesetz über die politischen Parteien (Parteiengesetz)
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Innere Ordnung

Titel: Gesetz über die politischen Parteien (Parteiengesetz)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: PartG
Gliederungs-Nr.: 112-1
Normtyp: Gesetz

§ 16 PartG – Maßnahmen gegen Gebietsverbände

(1) 1Die Auflösung und der Ausschluss nachgeordneter Gebietsverbände sowie die Amtsenthebung ganzer Organe derselben sind nur wegen schwer wiegender Verstöße gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Partei zulässig. 2In der Satzung ist zu bestimmen,

  1. 1.
    aus welchen Gründen die Maßnahmen zulässig sind,
  2. 2.
    welcher übergeordnete Gebietsverband und welches Organ dieses Verbandes sie treffen können.

(2) 1Der Vorstand der Partei oder eines übergeordneten Gebietsverbandes bedarf für eine Maßnahme nach Absatz 1 der Bestätigung durch ein höheres Organ. 2Die Maßnahme tritt außer Kraft, wenn die Bestätigung nicht auf dem nächsten Parteitag ausgesprochen wird.

(3) Gegen Maßnahmen nach Absatz 1 ist die Anrufung eines Schiedsgerichts zuzulassen.