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§ 3 ParlStG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre (ParlStG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre (ParlStG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ParlStG
Gliederungs-Nr.: 1103-3
Normtyp: Gesetz

§ 3 ParlStG

Die Parlamentarischen Staatssekretäre haben vor dem zuständigen Mitglied der Bundesregierung folgenden Eid zu leisten:

  1.  

    "Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe."

Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.