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§ 96 PAO
Patentanwaltsordnung (PAO)
Bundesrecht

Sechster Teil – Die berufsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen

Titel: Patentanwaltsordnung (PAO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: PAO
Gliederungs-Nr.: 9424-5-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 96 PAO – Berufsgerichtliche Maßnahmen

(1) Berufsgerichtliche Maßnahmen sind bei Verfahren gegen Patentanwälte

  1. 1.

    Warnung,

  2. 2.

    Verweis,

  3. 3.

    Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro,

  4. 4.

    Ausschließung aus der Patentanwaltschaft.

(2) Berufsgerichtliche Maßnahmen sind bei Verfahren gegen Berufsausübungsgesellschaften

  1. 1.

    Warnung,

  2. 2.

    Verweis,

  3. 3.

    Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro,

  4. 4.

    Aberkennung der Befugnis zur Beratung und Vertretung nach § 3.

(3) Die berufsgerichtlichen Maßnahmen des Verweises und der Geldbuße können nebeneinander verhängt werden.