§ 92 PAO
Patentanwaltsordnung (PAO)
Patentanwaltsordnung (PAO)
Bundesrecht
Fünfter Teil – Gerichte in Patentanwaltssachen und gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssachen → Zweiter Abschnitt – Der Bundesgerichtshof in Patentanwaltssachen
§ 92 PAO – Rechtsstellung der Patentanwälte als Beisitzer
(1) Die Patentanwälte sind ehrenamtliche Richter. Sie haben in der Sitzung, zu der sie als Beisitzer herangezogen werden, die Stellung eines Berufsrichters.
(2) § 88 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 gilt entsprechend.