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§ 9 PAO
Patentanwaltsordnung (PAO)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Zulassung zur Patentanwaltschaft → Erster Unterabschnitt – Allgemeine Voraussetzungen

Titel: Patentanwaltsordnung (PAO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: PAO
Gliederungs-Nr.: 9424-5-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 9 PAO – Prüfungskommission

Die Prüfungskommission wird bei dem beim Deutschen Patent- und Markenamt gebildet. Das Deutsche Patent- und Markenamt beruft in diese Kommission Mitglieder des Bundespatentgerichts und des Deutschen Patent- und Markenamts sowie Patentanwälte und Patentassessoren.