§ 72 PAO
Patentanwaltsordnung (PAO)
Patentanwaltsordnung (PAO)
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Organe der Patentanwaltskammer → Erster Unterabschnitt – Vorstand
§ 72 PAO – Ehrenamtliche Tätigkeit des Vorstands
Die Mitglieder des Vorstands üben ihre Tätigkeit unentgeltlich aus. Sie erhalten jedoch eine angemessene Entschädigung für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand sowie eine Reisekostenvergütung.