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§ 65 PAO
Patentanwaltsordnung (PAO)
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Organe der Patentanwaltskammer → Erster Unterabschnitt – Vorstand

Titel: Patentanwaltsordnung (PAO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: PAO
Gliederungs-Nr.: 9424-5-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 65 PAO – Sitzungen des Vorstands

(1) Der Vorstand wird durch den Präsidenten einberufen.

(2) Der Präsident muss eine Sitzung anberaumen, wenn drei Mitglieder des Vorstands es in Textform beantragen und hierbei den Gegenstand angeben, der behandelt werden soll.

(3) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Vorstands.