§ 57 PAO
Patentanwaltsordnung (PAO)
Patentanwaltsordnung (PAO)
Bundesrecht
Vierter Teil – Die Patentanwaltskammer → Erster Abschnitt – Allgemeines
§ 57 PAO – Stellung der Patentanwaltskammer
(1) Die Patentanwaltskammer ist eine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(2) Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts führt die Staatsaufsicht über die Patentanwaltskammer. Die Aufsicht beschränkt sich darauf, dass Gesetz und Satzung beachtet und insbesondere die der Patentanwaltskammer übertragenen Aufgaben erfüllt werden.