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§ 52d PAO
Patentanwaltsordnung (PAO)
Bundesrecht

Dritter Teil – Rechte und Pflichten des Patentanwalts und berufliche Zusammenarbeit der Patentanwälte → Zweiter Abschnitt – Berufliche Zusammenarbeit

Titel: Patentanwaltsordnung (PAO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: PAO
Gliederungs-Nr.: 9424-5-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 52d PAO – Berufspflichten bei beruflicher Zusammenarbeit

(1) Gesellschafter, die Angehörige eines in § 52c Absatz 1 Satz 1 genannten Berufs sind, haben bei ihrer Tätigkeit für die Berufsausübungsgesellschaft die in diesem Gesetz und die in der Berufsordnung nach § 52a bestimmten Pflichten der in der Berufsausübungsgesellschaft tätigen Patentanwälte sowie der Berufsausübungsgesellschaft zu beachten. Sie sind insbesondere verpflichtet, die anwaltliche Unabhängigkeit der in der Berufsausübungsgesellschaft tätigen Patentanwälte sowie der Berufsausübungsgesellschaft zu wahren.

(2) Gesellschafter, die Angehörige eines in § 52c Absatz 1 Satz 1 genannten Berufs sind, sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihnen bei ihrer Tätigkeit für die Berufsausübungsgesellschaft im Zusammenhang mit der Beratung und Vertretung nach § 3 bekannt geworden ist. § 39a Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Die Vorschriften über Tätigkeitsverbote nach § 39a Absatz 4 Satz 2 bis 6 und nach § 155a Absatz 2 und 3 gelten für Gesellschafter, die Angehörige eines in § 52c Absatz 1 Satz 1 genannten Berufs sind, entsprechend.

(4) Patentanwälte dürfen ihren Beruf nicht mit anderen Personen ausüben, wenn diese in schwerwiegender Weise oder wiederholt gegen Pflichten, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach § 52a bestimmt sind, verstoßen.

(5) Im Gesellschaftsvertrag ist der Ausschluss von Gesellschaftern vorzusehen, die in schwerwiegender Weise oder wiederholt gegen Pflichten, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach § 52a bestimmt sind, verstoßen.