§ 33 PAO
Patentanwaltsordnung (PAO)
Patentanwaltsordnung (PAO)
Bundesrecht
Zweiter Teil – Zulassung und allgemeine Vorschriften → Zweiter Abschnitt – Verwaltungsverfahren
§ 33 PAO – Bestellung eines Vertreters im Verwaltungsverfahren
Wird auf Ersuchen der Patentanwaltskammer für das Verwaltungsverfahren ein Vertreter bestellt, soll ein Patentanwalt oder ein Rechtsanwalt bestellt werden.