§ 31 PAO
Patentanwaltsordnung (PAO)
Patentanwaltsordnung (PAO)
Bundesrecht
Zweiter Teil – Zulassung und allgemeine Vorschriften → Zweiter Abschnitt – Verwaltungsverfahren
§ 31 PAO – Sachliche Zuständigkeit
Für die Ausführung dieses Gesetzes und der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen ist die Patentanwaltskammer zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.