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§ 27 PAO
Patentanwaltsordnung (PAO)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Zulassung zur Patentanwaltschaft → Dritter Unterabschnitt – Kanzlei und Patentanwaltsverzeichnis

Titel: Patentanwaltsordnung (PAO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: PAO
Gliederungs-Nr.: 9424-5-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 27 PAO – Kanzleien in anderen Staaten

(1) Der Patentanwalt darf auch in anderen Staaten Kanzleien einrichten oder unterhalten.

(2) Die Patentanwaltskammer befreit einen Patentanwalt, der seine Kanzlei ausschließlich in anderen Staaten einrichtet, von der Pflicht des § 26, sofern nicht überwiegende Interessen der Rechtspflege entgegenstehen. Die Befreiung kann widerrufen werden, wenn es im überwiegenden Interesse der Rechtspflege erforderlich ist.

(3) Der Patentanwalt hat die Anschrift seiner Kanzlei in einem anderen Staat sowie deren Änderung der Patentanwaltskammer mitzuteilen.