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§ 20 PAO
Patentanwaltsordnung (PAO)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Zulassung zur Patentanwaltschaft → Zweiter Unterabschnitt – Zulassung zur Patentanwaltschaft und Erlöschen der Zulassung

Titel: Patentanwaltsordnung (PAO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: PAO
Gliederungs-Nr.: 9424-5-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 20 PAO – Erlöschen der Zulassung

Die Zulassung zur Patentanwaltschaft erlischt, wenn durch ein rechtskräftiges Urteil auf Ausschließung aus der Patentanwaltschaft erkannt ist oder wenn die Rücknahme oder der Widerruf der Zulassung bestandskräftig geworden ist.