§ 146 PAO
Patentanwaltsordnung (PAO)
Patentanwaltsordnung (PAO)
Bundesrecht
Achter Teil – Kosten in Patentanwaltssachen → Zweiter Abschnitt – Kosten in gerichtlichen Verfahren in verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssachen
§ 146 PAO – Gerichtskosten
In verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssachen werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage 2 zu diesem Gesetz erhoben. Im Übrigen sind die für Kosten in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit geltenden Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.