Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 145 PAO
Patentanwaltsordnung (PAO)
Bundesrecht

Achter Teil – Kosten in Patentanwaltssachen → Erster Abschnitt – Kosten in Verwaltungsverfahren der Patentanwaltskammer

Titel: Patentanwaltsordnung (PAO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: PAO
Gliederungs-Nr.: 9424-5-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 145 PAO – Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen

Die Patentanwaltskammer kann für Amtshandlungen nach diesem Gesetz zur Deckung des Verwaltungsaufwands Gebühren nach festen Sätzen und Auslagen erheben. Das Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die allgemeinen Grundsätze für Kostenverordnungen (§§ 2 bis 7 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung) beim Erlass von Satzungen auf Grund des § 82 Absatz 2 Nummer 4 entsprechend gelten.