§ 134 PAO
Patentanwaltsordnung (PAO)
Patentanwaltsordnung (PAO)
Bundesrecht
Siebenter Teil – Berufsgerichtliches Verfahren → Fünfter Abschnitt – Berufs- und Vertretungsverbot als vorläufige Maßnahme
§ 134 PAO – Abstimmung über das Verbot
Zur Verhängung des Berufs- oder Vertretungsverbots ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erforderlich.