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§ 134 PAO
Patentanwaltsordnung (PAO)
Bundesrecht

Siebenter Teil – Berufsgerichtliches Verfahren → Fünfter Abschnitt – Berufs- und Vertretungsverbot als vorläufige Maßnahme

Titel: Patentanwaltsordnung (PAO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: PAO
Gliederungs-Nr.: 9424-5-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 134 PAO – Abstimmung über das Verbot

Zur Verhängung des Berufs- oder Vertretungsverbots ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erforderlich.