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§ 123 PAO
Patentanwaltsordnung (PAO)
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Verfahren im ersten Rechtszug → Dritter Unterabschnitt – Hauptverhandlung

Titel: Patentanwaltsordnung (PAO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: PAO
Gliederungs-Nr.: 9424-5-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 123 PAO – Entscheidung

(1) Die Hauptverhandlung schließt mit der auf die Beratung folgenden Verkündung des Urteils.

(2) Das Urteil lautet auf Freisprechung, Verurteilung oder Einstellung des Verfahrens.

(3) Das berufsgerichtliche Verfahren ist, abgesehen von dem Fall des § 260 Abs. 3 der Strafprozessordnung, einzustellen,

  1. 1.

    wenn die Zulassung zur Patentanwaltschaft (§ 20) oder die Zulassung als Berufsausübungsgesellschaft (§ 52h Absatz 1) erloschen ist;

  2. 2.

    wenn nach § 97b von einer berufsgerichtlichen Ahndung abzusehen ist.