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§ 119 PAO
Patentanwaltsordnung (PAO)
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Verfahren im ersten Rechtszug → Dritter Unterabschnitt – Hauptverhandlung

Titel: Patentanwaltsordnung (PAO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: PAO
Gliederungs-Nr.: 9424-5-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 119 PAO – Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Mitglieds der Patentanwaltskammer

Die Hauptverhandlung kann gegen ein Mitglied der Patentanwaltskammer, das nicht erschienen ist, durchgeführt werden, wenn es ordnungsmäßig geladen und in der Ladung darauf hingewiesen wurde, dass in seiner Abwesenheit verhandelt werden kann. Eine öffentliche Ladung ist nicht zulässig.