§ 106 PAO
Patentanwaltsordnung (PAO)
Patentanwaltsordnung (PAO)
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Verfahren im ersten Rechtszug → Zweiter Unterabschnitt – Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens
§ 106 PAO – Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens
Das berufsgerichtliche Verfahren wird dadurch eingeleitet, dass die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht eine Anschuldigungsschrift einreicht.