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§ 105 PAO
Patentanwaltsordnung (PAO)
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Verfahren im ersten Rechtszug → Erster Unterabschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Patentanwaltsordnung (PAO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: PAO
Gliederungs-Nr.: 9424-5-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 105 PAO – Mitwirkung der Staatsanwaltschaft

Die Aufgaben der Staatsanwaltschaft in dem Verfahren vor dem Landgericht werden von der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht wahrgenommen, bei dem der Senat für Patentanwaltssachen (§ 86) besteht.