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§ 102b PAO
Patentanwaltsordnung (PAO)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Allgemeines → Erster Unterabschnitt – Allgemeine Verfahrensregeln

Titel: Patentanwaltsordnung (PAO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: PAO
Gliederungs-Nr.: 9424-5-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 102b PAO – Aussetzung des berufsgerichtlichen Verfahrens

Das berufsgerichtliche Verfahren kann ausgesetzt werden, wenn in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren über eine Frage zu entscheiden ist, deren Beurteilung für die Entscheidung im berufsgerichtlichen Verfahren von wesentlicher Bedeutung ist.