§ 102b PAO
Patentanwaltsordnung (PAO)
Patentanwaltsordnung (PAO)
Bundesrecht
Erster Abschnitt – Allgemeines → Erster Unterabschnitt – Allgemeine Verfahrensregeln
§ 102b PAO – Aussetzung des berufsgerichtlichen Verfahrens
Das berufsgerichtliche Verfahren kann ausgesetzt werden, wenn in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren über eine Frage zu entscheiden ist, deren Beurteilung für die Entscheidung im berufsgerichtlichen Verfahren von wesentlicher Bedeutung ist.