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§ 7 PAngV
Preisangabenverordnung (PAngV)
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Grundvorschriften

Titel: Preisangabenverordnung (PAngV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: PAngV
Gliederungs-Nr.: 720-17-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 7 PAngV – Rückerstattbare Sicherheit

1Wer neben dem Gesamtpreis für eine Ware oder Leistung eine rückerstattbare Sicherheit fordert, insbesondere einen Pfandbetrag, hat deren Höhe neben dem Gesamtpreis anzugeben und nicht in diesen einzubeziehen. 2Der für die rückerstattbare Sicherheit zu entrichtende Betrag hat bei der Berechnung des Grundpreises unberücksichtigt zu bleiben.