Gesetze

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§ 19 PAngV
Preisangabenverordnung (PAngV)
Bundesrecht

Abschnitt 4 – Bestimmungen zu Finanzdienstleistungen

Titel: Preisangabenverordnung (PAngV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: PAngV
Gliederungs-Nr.: 720-17-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 19 PAngV – Entgeltliche Finanzierungshilfen

Die §§ 16 und 17 sind auf Verträge entsprechend anzuwenden, durch die ein Unternehmer einem Verbraucher einen entgeltlichen Zahlungsaufschub oder eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe im Sinne des § 506 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gewährt.