Preisangabenverordnung (PAngV)
Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen
§ 1 PAngV – Anwendungsbereich; Grundsatz
(1) Diese Verordnung regelt die Angabe von Preisen für Waren oder Leistungen von Unternehmern gegenüber Verbrauchern.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
- 1.
Leistungen von Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts, soweit es sich nicht um Leistungen handelt, für die Benutzungsgebühren oder privatrechtliche Entgelte zu entrichten sind;
- 2.
Waren und Leistungen, soweit für sie auf Grund von Rechtsvorschriften eine Werbung untersagt ist;
- 3.
mündliche Angebote, die ohne Angabe von Preisen abgegeben werden;
- 4.
Warenangebote bei Versteigerungen.
(3) 1Wer zu Angaben nach dieser Verordnung verpflichtet ist, hat diese
- 1.
dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie
- 2.
leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen.
2Angaben über Preise müssen der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen.