Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG)
IX. Abschnitt – Richtervorbehalte; gerichtliches Verfahren
Art. 94 PAG – Richtervorbehalte
Vorbehaltlich anderer gesetzlicher Regelungen bedürfen folgende polizeiliche Maßnahmen einer gerichtlichen Entscheidung:
- 1.
Entnahme von Körperzellen und molekulargenetische Untersuchung zur Feststellung von DNA-Identifizierungs-Mustern (Art. 14 Abs. 3),
- 2.
molekulargenetische Untersuchung von Proben nach Art. 14 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 und 2 zur Feststellung der Identität einer hilflosen Person oder einer Leiche (Art. 14 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3),
- 3.
Durchsuchung von Wohnungen (Art. 24 Abs. 1),
- 4.
Verlängerung der Sicherstellung (Art. 28 Abs. 3 Satz 2),
- 5.
molekulargenetische Untersuchung aufgefundenen Spurenmaterials unbekannter Herkunft (Art. 32a Abs. 1 Satz 1),
- 6.
Verwertung von automatisierten Bild- und Tonaufzeichnungen körpernah getragener Aufzeichnungsgeräte in Wohnungen (Art. 33 Abs. 4 Satz 5),
- 7.
elektronische Aufenthaltsüberwachung und Erstellung eines Bewegungsprofils (Art. 34 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3),
- 8.
Postsicherstellung (Art. 35 Abs. 1 Satz 1), Öffnung ausgelieferter Postsendungen (Art. 35 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2) sowie Übertragung der Befugnis der Öffnung auf die Polizei (Art. 35 Abs. 3 Satz 2),
- 9.
längerfristige Observationen (Art. 36 Abs. 3),
- 10.
verdeckter Einsatz technischer Mittel zum Abhören oder zur Aufzeichnung des außerhalb von Wohnungen nichtöffentlich gesprochenen Wortes (Art. 36 Abs. 3),
- 11.
verdeckter Einsatz technischer Mittel zur Feststellung des Standortes oder der Bewegungen einer Person oder einer beweglichen Sache mit dem Ziel der Erstellung eines Bewegungsbildes (Art. 36 Abs. 3),
- 12.
Einsatz verdeckter Ermittler gegen eine bestimmte Person oder in der Absicht, eine nicht allgemein zugängliche Wohnung zu betreten (Art. 37 Abs. 2 Satz 1),
- 13.
Einsatz von Vertrauenspersonen gegen eine bestimmte Person oder in der Absicht, eine nicht allgemein zugängliche Wohnung zu betreten (Art. 38 Abs. 2 Satz 1),
- 14.
Einsatz technischer Mittel in Wohnungen (Art. 41 Abs. 1 Satz 1), sowie Freigabe oder Löschung von hieraus erlangten Daten (Art. 41 Abs. 5 Satz 1 und 4),
- 15.
Feststellung der Rechtmäßigkeit der Anordnung eines verdeckten Einsatzes technischer Mittel in Wohnungen im Fall einer beabsichtigten anderweitigen Verwendung der hierbei erlangten Erkenntnisse (Art. 41 Abs. 6 Satz 2),
- 16.
Eingriffe in den Telekommunikationsbereich nach Art. 42 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 und 3, sowie Freigabe oder Löschung von nach Art. 42 Abs. 1 erlangten personenbezogenen Daten (Art. 42 Abs. 6 in Verbindung mit Art. 41 Abs. 5),
- 17.
Verpflichtung von Diensteanbietern zur Übermittlung von Daten und zur Auskunft (Art. 43 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 5),
- 18.
verdeckter Zugriff auf informationstechnische Systeme (Art. 45 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1) sowie Freigabe oder Löschung von hieraus erlangten Daten (Art. 45 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 41 Abs. 5),
- 19.
Rasterfahndung (Art. 46 Abs. 1 Satz 1),
- 20.
Einsatz von unbemannten Luftfahrtsystemen, soweit eine damit verbundene Maßnahme der Datenerhebung einer Anordnung durch den Richter bedarf (Art. 47 Abs. 3),
- 21.
Verpflichtung Dritter zur Überwindung besonderer Sicherungen oder zur Mitwirkung hieran (Art. 47a Abs. 1 Satz 1),
- 22.
weitergehende Zurückstellung oder Unterbleiben der Benachrichtigung von Personen nach erfolgter Datenerhebung (Art. 50 Abs. 4 Satz 1 und 4),
- 23.
Freigabe von erhobenen Daten, ohne dass die Voraussetzungen für ihre Erhebung vorgelegen haben (Art. 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2),
- 24.
Bestätigung der Maßnahme, die bei Gefahr im Verzug durch Polizeivollzugsbeamte angeordnet wurde (Art. 95 Abs. 5 Satz 1),
- 25.
Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung (Art. 97 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 4).