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Art. 52 PAG
Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG)
Landesrecht Bayern

III. Abschnitt – Datenverarbeitung → 2. Unterabschnitt – Besondere Befugnisse und Maßnahmen der Datenerhebung

Titel: Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: PAG
Gliederungs-Nr.: 2012-1-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 52 PAG – Parlamentarische Kontrolle, Unterrichtung der Öffentlichkeit

(1) 1Das Staatsministerium des Innerns, für Sport und Integration (Staatsministerium) unterrichtet das Parlamentarische Kontrollgremium nach dem Parlamentarischen Kontrollgremium-Gesetz (PKGG) jährlich über folgende durchgeführte Maßnahmen:

  1. 1.

    Postsicherstellung nach Art. 35 Abs. 1,

  2. 2.

    Einsatz besonderer Mittel der Datenerhebung nach Art. 36 Abs. 2,

  3. 3.

    Einsatz Verdeckter Ermittler nach Art. 37 Abs. 1,

  4. 4.

    Einsatz von Vertrauenspersonen nach Art. 38 Abs. 1,

  5. 5.

    Einsatz technischer Mittel in Wohnungen nach Art. 41 Abs. 1 Satz 1, auch wenn dieser nach Art. 41 Abs. 6 als Personenschutzmaßnahme erfolgt ist,

  6. 6.

    Eingriffe in den Telekommunikationsbereich nach Art. 42 Abs. 1 und 5 oder Inanspruchnahme von Diensteanbietern nach Art. 43 Abs. 2 und nach Art. 43 Abs. 4, soweit sie dort zur Umsetzung einer Maßnahme nach Art. 42 Abs. 1 erfolgt,

  7. 7.

    verdeckter Zugriff auf informationstechnische Systeme nach Art. 45 Abs. 1 und

  8. 8.

    Rasterfahndung nach Art. 46 Abs. 1,

in den Fällen der Nrn. 5 bis 7 einschließlich etwaiger Betretungen und Durchsuchungen. 2In den Berichten ist darzustellen, in welchem Umfang von den Befugnissen aus Anlass welcher Art von Gefahrenlagen Gebrauch gemacht wurde und Betroffene informiert wurden. 3Das Parlamentarische Kontrollgremium erstattet dem Landtag jährlich einen Bericht auf der Grundlage der Unterrichtung nach den Sätzen 1 und 2. 4Die Grundsätze des Art. 9 Abs. 1 PKGG sind zu beachten.

(2) Das Staatsministerium unterrichtet in geeigneter Weise jährlich die Öffentlichkeit über die Anzahl der in Abs. 1 Satz 1 genannten Maßnahmen.