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Art. 101 PAG
Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG) 
Landesrecht Bayern

X. Abschnitt – Schlussbestimmungen

Titel: Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG) 
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: PAG
Gliederungs-Nr.: 2012-1-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 101 PAG – Übergangsbestimmungen

(1) Abweichend von Art. 30 Abs. 2 Satz 2 sowie Art. 48 Abs. 5 dürfen personenbezogene Daten auch ohne eine dort vorgesehene Kennzeichnung nach den am 24. Mai 2018 für die betreffenden Dateien und automatisierten Verfahren geltenden Errichtungsanordnungen weiterverarbeitet, insbesondere übermittelt werden.

(2) 1Protokollierungen im Sinn von Art. 63 Abs. 2 müssen bei vor dem 6. Mai 2016 eingerichteten, automatisierten Verarbeitungssystemen erst bis zum 6. Mai 2023 erfolgen, wenn andernfalls ein unverhältnismäßiger Aufwand entstünde. 2Die Anwendung von Satz 1 ist zu begründen, zu dokumentieren und dem Staatsministerium mitzuteilen. 3Der Landesbeauftragte ist über das betroffene Verarbeitungssystem und die Gründe für die Anwendung von Satz 1 zu unterrichten.