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§ 37 PAG
Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Befugnisse der Polizei → Zweiter Unterabschnitt – Datenerhebung und -verarbeitung

Titel: Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: PAG
Gliederungs-Nr.: 2012-2
Normtyp: Gesetz

§ 37 PAG – Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung und zur gezielten Kontrolle

(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten, insbesondere die Personalien einer Person sowie das amtliche Kennzeichen des von ihr benutzten Fahrzeugs, zur Mitteilung über das Antreffen (polizeiliche Beobachtung) oder zur gezielten Kontrolle ausschreiben, wenn die Gesamtwürdigung der Person und ihrer bisher begangenen Straftaten erwarten lässt, dass sie auch künftig Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen wird und die polizeiliche Beobachtung zur vorbeugenden Bekämpfung dieser Straftaten erforderlich ist.

(2) Im Fall eines Antreffens der Person oder des Fahrzeugs können Erkenntnisse über das Antreffen sowie über etwaige Begleiter und mitgeführte Sachen an die ausschreibende Polizeidienststelle übermittelt werden.

(3) Die Ausschreibung darf nur durch den Leiter der Landespolizeidirektion oder den Leiter des Landeskriminalamts oder von einem besonders beauftragten Beamten des höheren Polizeivollzugsdienstes angeordnet werden. Die Anordnung ist auf höchstens ein Jahr zu befristen. Zur Verlängerung der Laufzeit bedarf es einer neuen Anordnung.

(4) Liegen die Voraussetzungen für die Anordnung nicht mehr vor, ist der Zweck der Maßnahme erreicht oder zeigt sich, dass er nicht erreicht werden kann, ist die Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung oder gezielten Kontrolle unverzüglich zu löschen.

(5) Nach Abschluss der Maßnahmen sind die ausgeschriebene Person und die Personen, deren personenbezogene Daten infolge der Ausschreibung gemeldet wurden, zu benachrichtigen. § 36 Abs. 3 bis 6 gilt entsprechend.