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§ 32 PAG
Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Befugnisse der Polizei → Zweiter Unterabschnitt – Datenerhebung und -verarbeitung

Titel: Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: PAG
Gliederungs-Nr.: 2012-2
Normtyp: Gesetz

§ 32 PAG – Grundsätze der Datenerhebung

(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten über die in den §§ 7, 8 und 10 genannten Personen und über andere Personen erheben, wenn dies erforderlich ist

  1. 1.

    zur Gefahrenabwehr, insbesondere zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten (§ 2 Abs. 1),

  2. 2.

    zum Schutz privater Rechte (§ 2 Abs. 2),

  3. 3.

    zur Vollzugshilfe (§ 2 Abs. 3) oder

  4. 4.

    zur Erfüllung ihr durch andere Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben (§ 2 Abs. 4)

und die §§ 12 bis 44 die Befugnisse der Polizei nicht besonders regeln.

(2) Die Polizei kann ferner über

  1. 1.

    Verantwortliche für Anlagen oder Einrichtungen, von denen eine erhebliche Gefahr ausgehen kann,

  2. 2.

    Verantwortliche für gefährdete Anlagen oder Einrichtungen,

  3. 3.

    Verantwortliche für Veranstaltungen in der Öffentlichkeit,

  4. 4.

    Personen, deren besondere Kenntnisse und Fähigkeiten zur Gefahrenabwehr benötigt werden,

Namen, Vornamen, akademische Grade, Anschriften, Telefonnummern und andere Informationen über die Erreichbarkeit sowie nähere Angaben über die Zugehörigkeit zu einer der genannten Personengruppen erheben, soweit dies zur Vorbereitung für die Hilfeleistung in Gefahrenfällen erforderlich ist

(3) Personenbezogene Daten sind grundsätzlich bei den betroffenen Personen zu erheben. Personenbezogene Daten der betroffenen Person können auch bei Behörden, öffentlichen Stellen oder bei Dritten erhoben werden, wenn die Datenerhebung bei der betroffenen Person nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist oder die Erfüllung der polizeilichen Aufgaben gefährden würde.

(4) Personenbezogene Daten sind von der Polizei grundsätzlich offen zu erheben. Eine Datenerhebung, die nicht als polizeiliche Maßnahme erkennbar ist oder sein soll, ist zulässig, wenn die Erfüllung polizeilicher Aufgaben auf andere Weise gefährdet oder erheblich erschwert würde oder wenn anzunehmen ist, dass dies den überwiegenden Interessen der betroffenen Person entspricht.

(5) Werden Daten bei der betroffenen Person oder bei Dritten offen erhoben, sind diese in geeigneter Weise auf

  1. 1.

    die Rechtsgrundlage der Datenerhebung und

  2. 2.

    eine im Einzelfall bestehende gesetzliche Auskunftspflicht oder die Freiwilligkeit der Auskunft

hinzuweisen. Der Hinweis kann zunächst unterbleiben, wenn hierdurch die Erfüllung der polizeilichen Aufgabe oder die schutzwürdigen Belange Dritter beeinträchtigt oder gefährdet würden.