§ 10 PAG
Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG)
Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG)
Landesrecht Thüringen
Erster Abschnitt – Aufgaben und allgemeine Vorschriften
§ 10 PAG – Inanspruchnahme nichtverantwortlicher Personen
(1) Die Polizei kann Maßnahmen gegen andere Personen als die nach den §§ 7 oder 8 Verantwortlichen richten, wenn
- 1.eine gegenwärtige erhebliche Gefahr abzuwehren ist,
- 2.
- 3.die Polizei die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig selbst oder durch Beauftragte abwehren kann und
- 4.die Personen ohne erhebliche eigene Gefährdung und ohne Verletzung höherwertiger Pflichten in Anspruch genommen werden können.
(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur aufrechterhalten werden, solange die Abwehr der Gefahr nicht auf andere Weise möglich ist.
(3) § 7 Abs. 4 gilt entsprechend.