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§ 14 PachtKredG
Pachtkreditgesetz
Bundesrecht
Titel: Pachtkreditgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: PachtKredG
Gliederungs-Nr.: 7813-1
Normtyp: Gesetz

§ 14 PachtKredG – Pfandrecht, Erlöschen und Aufhebung

(1) Das Pfandrecht erlischt mit der Forderung, für die es bestellt ist.

(2) Zur Aufhebung des Pfandrechts durch Rechtsgeschäft genügt die Erklärung des Pfandgläubigers gegenüber dem Pächter, dass er das Pfandrecht aufgebe.

(3) Erlischt das Pfandrecht, so ist der Gläubiger auf Verlangen des Pächters verpflichtet, eine öffentlich beglaubigte Erklärung darüber auszustellen, dass das Pfandrecht erloschen ist. Die Kosten der Erklärung hat der Pächter zu tragen und auf Verlangen vorzuschießen.